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Segelboote vor Radolfzell

Bodenseeschifferpatent
& Ferienpatent

Wenn man auf eigene Faust den Bodensee beschippern möchte, und dabei nicht zum Ruder greifen will, wird das Bodenseeschifferpatent vorausgesetzt. Auch Urlauber haben die Möglichkeit mit dem Ferienpatent eigene Ausflüge mit Motor oder Segel zu unternehmen. Einige Regelungen/Vorschriften sind auch hier vorab zu klären. 

Auf dem Bodensee besteht eine Patentpflicht für die Führung eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb, dessen Leistung höher als 4,4 kW ist, als auch für Segelfahrzeuge mit einer Segelfläche von über 12m².

Container

Das Ferienpatent für eigene Schiffsausflüge auf dem Bodensee:

Zusätzlich zu dem offiziellen Erwerb des Bodenseeschifferpatents, gibt es auch für unsere Feriengäste die Möglichkeit mit dem Boot auf dem Bodensee unterwegs zu sein. Hierfür gibt es das sogenannte Ferienpatent. 

Wer einen Befähigungsnachweis folgender Art hat

  • Sportbootführerschein mit Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel und/oder Motor
  • Sportbootführerschein mit Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen als Anerkennung für Motor
  • Sportküstenschifferschein als Anerkennung für Segeln und Motor,

kann eine vorrübergehende Bescheinigung für seine Ferienzeit beantragen. Sie darf höchstens auf die Dauer eines Monats innerhalb eines Jahres erteilt werden.

Wer den Bodensee dauerhaft zu seinem Revier machen möchte, benötigt das Bodenseeschifferpatent:

Die Erteilung des Patents erfolgt in folgenden Kategorien

Kategorie A: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, soweit sie nicht unter Kategorie B oder C fallen

Kategorie B: Fahrgastschiffe

Kategorie C: Güterschiffe und schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb

Kategorie D: Segelfahrzeuge; Bei Segelfahrzeugen mit Motorleistung über 4,4kW/6PS wird zusätzlich das Patent der Kategorie A benötigt

Voraussetzungen für das Patent

  • Mindestalter: 18 Jahre für die Kategorie A
                                14 Jahre für die Kategorie D
  • Geistige und körperliche Eignung zum Schiffsführer, insbesondere ein ausreichendes Seh-, Hör- und Farbunterscheidungsvermögen. Es muss hierzu ein amts- oder fachärztliches Zeugnis vorgelegt werden.
  • Persönliche Zuverlässigkeit: es muss nach dem bisherigen Verhalten des Bewerbers zu erwarten sein können, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachtet und auf andere Rücksicht nehmen wird.

Erteilung des Patents

Die Ausstellung des Patents erfolgt nach bestandener Theorie- und Praxisprüfung und wenn alle Unterlagen komplett vorliegen. Beide Prüfungsteile müssen innerhalb von 12 Monaten bestanden oder bei derselben Prüfungsbehörde abgelegt sein.
Die Zusendung des Patents erfolgt per Post.

Anerkennung anderer Befähigungsnachweise

Praktische Motorbootprüfung:

  • Besitzer des Sportbootführerscheins mit Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen oder
  • Binnenschifffahrtsstraßen unter Motor
  • Besitzer des Sportküstenschifferscheins

Praktische Segelbootprüfung und theoretische Segelfragen:

  • Besitzer des Sportbootführerscheins mit Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel
  • Besitzer des DSV-A-Scheins, ausgestellt bis 31.03.1989
  • Besitzer des Sportküstenschifferscheins